Der Beirat – eine Machtposition?

Der Verwaltungsbeirat überwacht und unterstützt die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist Bindeglied zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwaltung. Grundlage ist der § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Die Aufgaben sind insbesondere:

  • Die Überwachung der Verwaltung in Hinblick auf Erfüllung der gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Tätigkeiten
  • Die Prüfung der Jahresabrechnung (Hausgeld, Instandhaltungsrücklage
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung (Agenda)

Aber: Der Beirat ist kein Blockwart! Er hat keine weiteren Befugnisse, als jeder andere Eigentümer – insbesondere keine Entscheidungsbefugnis.

Was darf der Beirat nicht:

  • Eigenmächtig Handwerker beauftragen und Maßnahmen einleiten
  • Handwerker beaufsichtigen
  • Der Verwaltung Weisungen erteilen
  • Rederechte bei der Eigentümerversammlung erteilen oder entziehen
  • Die Einhaltung der Hausordnung überwachen und Eiogentümer maßregeln

Verstößt der Beirat gegen diese Regeln, kann er haftbar gemacht werden. Zumindest stört das den Frieden innerhalb der Gemeinschaft. Treten finanzielle Schäden für die Gemeinschaft auf, ist der Beirat manchmal – so wie bei der PT Administration – kostenfrei durch den Verwallter mitversichert.

Zu beachten ist, eine Beirat kann, muss aber nicht gewählt werden, auch wenn Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung dies fordern. Schließlich kann niemand in ein Ehrenamt gezwungen werden.

Kontaktieren Sie uns!
Wir sitzen direkt in der Nähe: Obenhauptstraße 7, 22335 Hamburg.

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